Logo /Illustration des Artikels: Verkehrsunfall Dotzheimer Str./2.Ring 08.12.13, von Michael Ehresmann Wiesbaden112.de auf Flickr, Lizenz CC-BY-NC-ND
Als mein Freund und Kollege am Steuer zusammenbrach und starb, hatte er keine Krankenversicherung, keinen Rentenaspruch und keine Rücklagen. Die Umsätze der Berliner Taxis waren jahrelang gesunken, und er hatte immer länger gearbeitet, um über die Runden zu kommen.
Selbständig = vogelfrei ?
Kleine Selbständige im Taxi- und Mietwagengewerbe verdienen genauso schlecht wie abhängig Beschäftigten. Die folgende Anfrage hat mich dazu bewogen, den aktuelle Stand der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung zu untersuchen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe da mal eine Frage. Ein selbstfahrender Unternehmer im Taxi bzw Mietwagengewerbe fällt doch nicht unter das Arbeitszeitgesetz oder sehe ich das falsch ?
Wie lange kann der Unternehmer selbst sein Taxi oder Mietwagen fahren ?
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort ergibt sich aus mehreren Quellen.
Begrenzte Arbeitszeit für abhängig Beschäftigte
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Link zum Text des Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Unbegrenzte Arbeitszeit für Unternehmer ?
Auch für Unternehmer gilt die Lenkzeitenverordnung und zwar beim Führen von Fahrzeugen ab 3,5 bzw. in Deutschland ab 2,8t zulässigem Gesamtgewicht. Da Taxis als PKW selten mehr als 2,8 Tonnen wiegen, war und ist die Lenkzeitenverordnung kaum auf Taxis anwendbar.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Solange also die Arbeitszeit im Taxi ausschließlich durch das Arbeitszeitgesetz reguliert wurde, durfte ein selbständiger Taxifahrer jeden Tag so lange arbeiten, bis er tot umfiel. Da es kein Gesetz gegen Suizid gibt, wurde die Arbeitszeit am Steuer nur durch die körperliche Leistungsfähigkeit des selbständigen Taxifahrers begrenzt. Wenn es zu einem Unfall kam, wurde und wird Übermüdung von den Gerichten ähnlich wie Alkohol am Steuer beurteilt.
Selbständige Kraftfahrer
Im Jahr 2012 wurde der Versuch gestartet, die überlangen Arbeitszeiten von scheinselbständigen LKW-Fahrern gesetzlich auf ein erträgliches Maß zu begrenzen. Dem Vernehmen nach will die Berliner Taxi-Aufsichtsbehörde LABO nun die Bestimmungen dieses Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) in die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines selbst fahrenden Taxiunternehmers einbeziehen. Das Gesetz ist bereits seit 10 Jahren in Kraft, war bislang jedoch in der Berliner Taxibranche unbekannt. Seit die Aufsichtsbehörde diesen Text entdeckt hat, gilt das KrFArbZG de facto auch für selbständige Taxifahrer. Inhaltlich hätte die Behörde dabei alle Argumente auf ihrer Seite, denn es liegt im Interesse aller, keine überarbeiteten und müden Chauffeure am Lenkrad zu tolerieren.
Link zum Text des Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
Pausen und Arbeitszeiten
Für selbständige Taxi- und Mietwagenfahrer gilt eine vergleichbare Regulierung der Arbeitszeit. Wartezeit am Taxihalteplatz ist immer Bereitschaftszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitszeit im Sinne des Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG). Der Grund dafür ist, dass die Wartezeit aufgrund ihrer unvorhersehbaren Dauer keine Pausenzeit ist. Das steht nicht wörtlich im Gesetz sondern ergibt sich aus den Definition der Pause bzw. ’nicht-Arbeitszeit’ in Kombination mit den Bestimmungen in Personenbeförderungsgesetz und Berliner Taxenordnung.
Infolge dessen müssen Warte- und Bereitschaftszeiten der Arbeitszeit sowohl von Selbständigen als auch von abhängig Beschäftigten zugerechnet werden, wobei sich für letztere daraus ein Anspruch auf Bezahlung mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ergibt.
Unbegrenzte Lebensarbeitszeit
Seit Jahrzehnten immer weiter sinkende Tagesumsätze haben es für Taxifahrer fast unmöglich gemacht, Rentenansprüche jenseits der Armutsgrenze zu erarbeiten. Deshalb wurden die Schichten immer länger.
So war mein alter Freund nicht der einzige, den es hart traf. Ich denke besonders an den Kollegen, der sich nach jeder seiner seiner sieben Herz-Operationen noch am selben Tag wieder ans Steuer setzte. Dank minimal-invasiver OP-Technik geht das heute. Seinem Wohlergehen zuträglich war es nicht.
Taxifahrer leiden wie alle Geringverdiener unter einer unbegrenzten Lebensarbeitszeit. Mangels ausreichender Rente arbeiten heute viele Kollegen in hohem Alter bis sie am Steuer sterben oder bei der regelmäßigen Gesundheitsprüfung aussortiert werden.
Eine kurze Internetsuche fördert prompt solche Schicksale zutage:
Süddeutsche Zeitung: Bayern - Taxifahrer stirbt am Steuer
https://www.sueddeutsche.de/bayern/nuernberg-taxifahrer-stirbt-am-steuer-1.1564291
Radio Schwaben: Füssen - Taxifahrer stirbt nach Schwächeanfall
https://radioschwaben.de/nachrichten/fuessen-taxifahrer-stirbt-nach-schwaecheanfall/
Die durch Armutsrenten erzwungene Arbeit bis ins hohe Alter kann nur durch die Einführung einer Rente für alle deutlich oberhalb der Armutsgrenze beendet werden.
Ein praktischer Hinweis
Liebe Kollegin, lieber Kollege, solltest Du Unterstützung benötigen, um Dich aus einer prekären Arbeitssituation zu befreien, kann ich Dich gerne unterstützen. Du kannst mich gerne anrufen oder aufsuchen, wenn Du nicht weißt, ob Du etwas erreichen kannst. Wir können dann gemeinsam herausfinden, was für Möglichkeiten Du hast. Meine Telefonnummer und offene Beratungstermine findest Du auf der Startseite. Alle Gespräche sind vertraulich. Ich spreche nur öffentlich über Deine Sache, wenn Du es ausdrücklich wünschst.
Mit freundlichen Grüßen,
Klaus Meier
Diskussion des Gesetzestexts
Seit dem Jahr 2012 gibt es das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG), das die überlangen Arbeitszeiten von formal selbständigen LKW-Fahrern eindämmen soll. Ob es für selbständige Taxifahrer gilt ist noch nicht vollkommen geklärt. Seine Definitionen von Arbeitszeiten, Pausen und Bereitschaftszeiten lassen zunächst vermuten, dass es keine praktischen Auswirkungen für sie haben dürfte. Im Zusammenhang mit Berliner Taxenordnung und Personenbeförderungsgesetz sieht die Sache jedoch anders aus.
Die im Gesetz erwähnten Definition von Pausen und Bestimmungen nach AETR sind für Taxifahrer zunächst nicht wirksam:
Die AETR ist ausdrücklich nicht anzuwenden bei (Artikel 2, Geltungsbereich, Satz 2, Absatz b)
Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern;
Letztlich vereinfacht dieser Umstand das Verständnis der Angelegenheit, weil er nur besagt, dass die Bestimmungen des AETR für Taxis ohne Belang sind.
Die praktische Anwendbarkeit des KrFArbZG auf Taxi- und Mietwagenfahrer erscheint zunächst fraglich, weil in § 2 Begriffsbestimmungen Bereitschaftszeiten, die bei miesem Geschäft den größten Teil der Verfügungszeit ausmachen, ausdrücklich von der Arbeitszeit unterschieden werden. Die Verfügungszeit ist der Zeitraum, den ein Fahrer oder eine Fahrerin von Schichtbeginn bis Schichtende mit dem Taxi verbringt.
Man könnte versucht sein, den folgenden Passus des KrFArbZG-Gesetz als Begründung zu verwenden, um die Zeiten welche Selbständige am Halteplatz warten, von der Arbeitszeit abzuziehen.
2) Abweichend von Absatz 1 ist keine Arbeitszeit
1. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen;
Dies wäre eine Fehlinterpretation. Bei Taxifahrern beginnt die Arbeitszeit mit dem Aufschließen des Taxis und endet mit dem Abstellen. Rauszurechnen sind echte Pausen, nicht aber die Zeiten, in denen der Taxifahrer sich zum Vorrücken oder Aufnehmen der Gäste bereithält. Dieser Passus des Gesetz eignet sich nicht als Begründung für eine unterschiedliche Definition von Pausen für Selbständige. Ein Taxifahrer trifft keine „Vereinbarung mit dem Kunden“, sich „am Arbeitsplatz bereitzuhalten“, und Bereitschaftszeit ist keine Pausenzeit, auch nicht im Sinne des KrFArbZG. Administrative Tätigkeiten (Buchhaltung) gelten nach dieser Norm hingegen nicht als Arbeitszeit, wenn sie ausserhalb der Zeit im Taxi erledigt werden.
§ 6 Aufzeichnungspflicht des KrFArbZG führt eine Vepflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit ein. Das wird für Arbeitnehmer gerade heftigst debattiert, weil der europäische Gerichtshof das 2019 forderte. So wie es aussieht, gilt das nun sogar für Selbständige.
In § 3 Arbeitszeit wird die gesamt Zeit, die sowohl am Halteplatz als auch im Taxi verbracht wird, vom Gesetz eingeschränkt.
(1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.
(2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.
Beispielrechnung 1 - mit Schummeln
Rechnen wir auf Grundlage der alten Praxis nach:
Verfügungszeit 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr = 12 Stunden
Davon 50% Wartezeit am Halteplatz (Das entspricht dem etwa seit dem Jahr 2000 gewohnt schlechten Geschäft) = 6 Stunden tägliche Arbeitszeit im Sinne des KrFArbZG.
So ergeben 7 Schichten pro Woche eine Arbeitszeit von 42 Stunden und damit deutlich weniger als die im KrFArbZG festgelegte Grenze.
So könnten sich Selbständige ähnlich um die Beschränkung ihrer Arbeitszeit herumschummeln, wie es die „automatische Pause“ des Fiskaltaxameters den Taxibetrieben ermöglicht, ihre Fahrer um die Bezahlung der Bereitschaftszeiten am Halteplatz zu prellen.
Gegen die Beschreibung der am Halteplatz verbrachten Bereitschaftzeiten als „keine Arbeitszeit“ im Sinne des KrFArbZG spricht jedoch die arbeitsrechtliche Definition der Pause, die besagt dass
Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind.
Das dürfte für Taxis an hiesigen Halteplätzen nie zutreffen, da die Berliner Taxenordnung in § 4 (Ordnung auf Taxenständen) festlegt:
Die Taxen müssen fahrbereit ... sein
Da weiterhin die Beförderungspflicht Fahrern von betriebsbereiten Taxen die Ablehnung von Fahraufträgen untersagt, kann die Bereitschaftszeit jederzeit unterbrochen werden. Die Dauer einer Bereitschaft ist niemals vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt und aus diesem Grund weder Pause noch von der Arbeitszeit des Selbständigen abzuziehen.
Das macht die Wartezeiten am Halteplatz zu Arbeitszeit im Sinne des KrFArbZG. Sollte diese Sichtweise zur herrschenden Rechtsauffassung werden, müssten auch selbst fahrende Taxiunternehmer Wartezeiten am Halteplatz als Arbeitszeiten erfassen und gegenüber den Aufsichtsbehörden erklären.
Beispielrechnung - alles legal
Eine gesetzeskonforme Arbeitszeitgestaltung nach KrFArbZG könnte beispielsweise aussehen wie folgt:
Januar bis April 2022 / 16 Wochen = 768 Stunden erlaubte Arbeitszeit
Gerne hätte unser fiktiver Taxiunternehmer während des FilmFest 9 Tage à 10 Stunden und während der Grünen Woche 8 Tage à 10 Stunden gearbeitet. Er darf jedoch nur an 6 aufeinander folgenden Tagen jeweils 10 Stunden arbeiten, und muss deshalb auf 30 Stunden lukratives Geschäft während der Grünen Woche und auf weitere 20 Stunden während des Filmfestivals verzichten. Das entspricht zur Zeit einer Umsatzeinbuße von insgesamt 300 bis 500 Euro.
Da wäre noch Luft nach oben, weil 18 Stunden weniger als die erlaubte Höchstarbeitszeit für 4 Monate gearbeitet wurde.
Beir der Interpretation der Gesetzestexte habe ich juristische Unterstützung erhalten, für die ich mich herzlich bedanke. Alle Angaben in diesem Artikel beschreiben den aktuellen Stand der Verhältnisse nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch ersetzt dieser Text keine Rechtsberatung, für die ich gerne Rechtsanwälte und Beratungseinrichtungen empfehle. Bei diesen Empfehlungen stütze ich mich auf die Erfahrungen meiner Kolleginnen und Kollegen vom BALZ und verfolge keinerlei Gewinnabsicht.
Logo /Illustration des Artikels: Verkehrsunfall Dotzheimer Str./2.Ring 08.12.13, von Michael Ehresmann Wiesbaden112.de auf Flickr, Lizenz CC-BY-NC-ND